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Dokumentation gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen gem. § 3 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Haben Sie auch schon Post bekommen und wurden aufgefordert, Ihre nach § 3 Abs. 3 GewAbfV erstellte Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen?
Sie fragen sich: „Gewerbeabfallverordnung – Dokumentation?“. Die Fragezeichen in Ihren Augen zeigen, dass Sie nicht wissen, was die Behörde von Ihnen will. Sie haben sich bislang noch gar nicht mit der Gewerbeabfallverordnung auseinandergesetzt. Warum nicht?
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft. Die neuen Anforderungen betreffen sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallentsorger.
Geregelt wird der Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von Produktions-spezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle etc.).
Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Textilien, Metalle, Holz, Bioabfälle …) jeweils getrennt zu sammeln. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen.
Wenn Sie jetzt wissen wollen, was Sie machen müssen, was Sie wie dokumentieren müssen, sprechen Sie mich gerne an.
Wenn Sie es selbst erst einmal versuchen wollen, schauen Sie bitte auch in die „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Ich wünsche Ihnen von Herzen erhellende Erkenntnisse.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel—————————————————————————–
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Auch schon Post bekommen? – GewAbfV
veröffentlicht am 25. November 2022 auf News bloggen in der Rubrik Presse - News
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News-ID 62247 • veröffentlicht am 25. November 2022
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