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Mit der Corona Krise ergeben sich viele Probleme im Arbeitsrecht.Wir beraten zu folgenden Themen: Corona Arbeitsrecht Stuttgart, Kurzarbeit, Homeoffice, Kündigung, Insolvenz
Corona Krise und das Arbeitsrecht in Stuttgart / Deutschland
Corona und Kurzarbeit
Das Wichtigste in Kürze:
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent vom Staat erstattet.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu einem Zeitraum vom 12 Monaten möglich.
Auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gilt, sie können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf das Kurzarbeitergeld.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Regelung ist neu und wurde speziell für die Corona-Krise erlassen.
Es muss ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen.
Corona und Homeoffice
Ihr Chef möchte, dass Sie vorsichtshalber von Zuhause aus arbeiten?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen.
Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Somit kann das Homeoffice nicht vom Arbeitgeber einseitig verordnet werden. Natürlich ist es sinnvoll in der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann es nur anbieten. Der Arbeitgeber hat eine Pflicht seine Mitarbeiter zu schützen. Diese Pflicht gilt selbstverständlich auch in der Corona-Krise. Denkbar ist, dass in Ausprägung dieser Pflicht das Anbieten von Homeoffice für Mitarbeiter zwingend ist.
Kündigung wegen Corona Krise
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
In der Regel werden in der Corona Krise Kündigungen wegen fehlender Aufträge oder gar erzwungenen Schließungen der Geschäfte und des Gewerbes ausgesprochen.
Auch bei betriebsbedingten Kündigungen muss die Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Unter sozialen Aspekten muss der Arbeitgeber also abwägen, welchen Mitarbeiter er entlassen kann. In die Beurteilung fließen die Faktoren Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten ein.
Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt.
Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle zuständig. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Wurden mehrere Kündigungen ausgesprochen, so muss gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Die Kündigungsschutzklage zielt auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung.
Corona und Insolvenz
Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung wurde mit dem neuen COVInsAG ausgesetzt
Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 des COVInsAG lautet:
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Corona-Krise und Arbeitsrecht Hilfe in Stuttgart
Kanzlei Erath
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Corona Arbeitsrecht Stuttgart, Kurzarbeit, Homeoffice, Kündigung, Insolvenz
veröffentlicht am 27. März 2020 auf News bloggen in der Rubrik Presse - News
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News-ID 28578 • veröffentlicht am 27. März 2020
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